§LBOSaar
§1

Einschränkung des Anwendungsbereichs

Verordnung
Feuerungsverordnung (FeuVO)
Vom
11. März 2022
Fundstelle
Amtsbl. I S. 560, 562 (Art. 3 der Verordnung)

Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und ihre Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-24). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Wortlaut wie verkündet; in Kraft seit 1. April 2022).