§LBOSaar
§2

Begriffe

Verordnung
Feuerungsverordnung (FeuVO)
Vom
11. März 2022
Fundstelle
Amtsbl. I S. 560, 562 (Art. 3 der Verordnung)
(1)

Als Nennleistung gilt

1.

die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,

2.

die in den Grenzen des auf dem Typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder

3.

bei Feuerstätten ohne Typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 % ermittelte Leistung.

(2)

Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere Feuerstätten sind raumluftabhängig.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-24). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Wortlaut wie verkündet; in Kraft seit 1. April 2022).