§LBOSaar
§4

Tragende Wände, Stützen, Decken

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung — BeVO)
Vom
4. April 2023
Fundstelle
Amtsbl. I vom 27. April 2023, S. 330 (Bekanntmachung Nr. 84)
(1)

Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2)

Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

1.

in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

2.

in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. April 2023, S. 330–333. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Wortlaut wie verkündet; keine Änderungen verzeichnet).