§LBOSaar
§8

Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung — BeVO)
Vom
4. April 2023
Fundstelle
Amtsbl. I vom 27. April 2023, S. 330 (Bekanntmachung Nr. 84)
(1)

Beherbergungsstätten müssen

1.

in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,

2.

in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,

3.

für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und

4.

für Stufen in notwendigen Fluren eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2)

Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere

1.

der Sicherheitsbeleuchtung,

2.

der Alarmierungseinrichtungen und

3.

der Brandmeldeanlage.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. April 2023, S. 330–333. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Wortlaut wie verkündet; keine Änderungen verzeichnet).