§LBOSaar
§7

Türen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung — BeVO)
Vom
4. April 2023
Fundstelle
Amtsbl. I vom 27. April 2023, S. 330 (Bekanntmachung Nr. 84)
(1)

Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen

1.

von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und

2.

von notwendigen Fluren in Untergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2)

Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen

1.

von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,

2.

von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und

3.

von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. April 2023, S. 330–333. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Wortlaut wie verkündet; keine Änderungen verzeichnet).