§LBOSaar
§6

Trinkwasserversorgung und sanitäre Anlagen, Abfallbeseitigung

Verordnung
Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
Vom
22. Juni 1999
Fundstelle
Amtsbl. S. 1158
(1)

Camping-, Zelt- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Stand- oder Aufstellplatz und Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen.

(2)

Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind gemeinschaftliche Trinkwasserzapfstellen, Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen sowie Toilettenanlagen anzuordnen, sofern auf den Aufstellplätzen entsprechende Anschlussmöglichkeiten nicht hergestellt werden. Sind auf den Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten vorhanden, so darf die Zahl der gemeinschaftlichen Einrichtungen nach den Absätzen 3 bis 7 entsprechend verringert werden. Kleinwochenendhäuser sind an vorhandene Anschlussmöglichkeiten anzuschliessen.

(3)

Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze sollen mindestens 6 zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.

(4)

Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer getrennt mindestens 16 Waschplätze und 8 Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und die Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.

(5)

Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen in eigenen Räumen vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung erhalten. Werden Becken im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.

(6)

Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 8 Toiletten für Frauen sowie mindestens 4 Toiletten für Männer und mindestens 4 Urinale vorhanden sein. Toiletten und Urinale müssen mit Wasserspülung versehen sein.

(7)

Die Toiletten müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für bis zu je 6 Toiletten und Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen.

(8)

Die Fußböden und Wände der Räume nach den Absätzen 4, 5, 6 und 7 müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können.

(9)

Die Räume nach den Absätzen 4, 5, 6 und 7 müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.

(10)

In räumlicher Verbindung mit den Toilettenanlagen sind Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwasser und Fäkalien herzustellen, die in den in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen.

(11)

Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter in ausreichender Größe und zweckmäßig verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Anlagen für Wert- und Abfallstoffe müssen gegen den übrigen Camping-, Zelt- oder Wochenendplatz abgeschirmt sein.

(12)

Bei der Berechnung der in den Absätzen 3 bis 7 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-18). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) und Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).