Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen mit mehr als 50 Stand- oder Aufstellplätzen sollen mindestens ein Waschplatz sowie eine Dusche und eine Toilette für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer zugänglich und benutzbar sein.
§7
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Verordnung
- Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
- Vom
- 22. Juni 1999
- Fundstelle
- Amtsbl. S. 1158
Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-18). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) und Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).