§LBOSaar
§9

Betriebsvorschriften

Verordnung
Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
Vom
22. Juni 1999
Fundstelle
Amtsbl. S. 1158
(1)

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass

1.

die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,

2.

die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.

(2)

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- und Zeltplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.

(3)

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:

1.

das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Kleinwochenendhäusern,

2.

das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,

3.

das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,

4.

den Umgang mit Feuer.

(4)

Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten.

(5)

In Abständen von höchstens 1 Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Feuerlöscher, die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt die Eigentümerin, der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber.

(6)

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-18). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) und Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).