§LBOSaar
§1

Geltungsbereich

Verordnung
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Fundstelle
Amtsbl. I vom 8. Februar 2024, S. 69 ff. (Artikel 2 einer Verordnung)
(1)

Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von

1.

Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,

2.

ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und

3.

zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen in Gebäuden. Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.

(2)

Die Verordnung gilt nicht für

1.

die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Satz 2 in

a)

ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder

b)

durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

2.

die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden, und

3.

Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Februar 2024, S. 69–71. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Auszug aus dem Amtsblatt; die Verordnung wurde als Artikel 2 einer Mantelverordnung verkündet).