Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. § 5 Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 gelten entsprechend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein.
§6
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
- Verordnung
- Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
- Fundstelle
- Amtsbl. I vom 8. Februar 2024, S. 69 ff. (Artikel 2 einer Verordnung)
(1)
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Februar 2024, S. 69–71. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Auszug aus dem Amtsblatt; die Verordnung wurde als Artikel 2 einer Mantelverordnung verkündet).