§LBOSaar
§6

Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

Verordnung
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
Fundstelle
Amtsbl. I vom 8. Februar 2024, S. 69 ff. (Artikel 2 einer Verordnung)
(1)

Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. § 5 Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 gelten entsprechend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen; die Türen müssen selbstschließend sein.

(2)

Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Februar 2024, S. 69–71. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Auszug aus dem Amtsblatt; die Verordnung wurde als Artikel 2 einer Mantelverordnung verkündet).