§LBOSaar
§11

Treppen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung — VkVO)
Vom
25. September 2000
Fundstelle
Amtsbl. S. 1934
(1)

Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2)

Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

(3)

Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für Verkaufsräume, die

1.

eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder

2.

eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen. Diese Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen.

(4)

Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-10). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), Art. 3 der Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).