§LBOSaar
§29

Zusätzliche Bauvorlagen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung — VkVO)
Vom
25. September 2000
Fundstelle
Amtsbl. S. 1934

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

1.

eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,

2.

eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,

3.

die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,

4.

die Brandmeldeanlagen,

5.

die Alarmierungseinrichtungen,

6.

die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,

7.

die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,

8.

die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-10). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), Art. 3 der Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).