§LBOSaar
§8

Dächer

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung — VkVO)
Vom
25. September 2000
Fundstelle
Amtsbl. S. 1934
(1)

Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss

1.

aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,

2.

mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

3.

feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

(2)

Bedachungen müssen

1.

gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und

2.

bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

(3)

Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1

1.

schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

2.

nicht brennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-10). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632); geändert durch Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), Art. 3 der Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632)).