Rettungswege auf dem Grundstück, Zu- und Durchfahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sowie Eingänge müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
Nr.12
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
- Richtlinie
- Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie — SchulbauR)
- Vom
- 19. Dezember 2011
- Fundstelle
- Amtsbl. 2012, S. 123 f. (Bekanntmachung Nr. 108 vom 19. Januar 2012)
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Januar 2012, S. 123–124. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr; keine Änderungen verzeichnet).