2.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Auf tragende und aussteifende Bauteile sind
in Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 3,
in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 7 m die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5
anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 sind tragende und aussteifende Bauteile in hochfeuerhemmender Bauart gemäß § 27 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 der Landesbauordnung zulässig in Gebäuden,
die eine Höhe bis zu 13 m haben und
deren Geschosse entweder eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m² haben oder durch Wände, die den Anforderungen des § 29 Absatz 1 Halbsatz 2 sowie Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung entsprechen, in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m² unterteilt sind.
2.2 Brandwände
Innere Brandwände gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden nach Satz 1 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, zulässig. In Wänden nach Satz 1 und 2 sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
2.3 Wände notwendiger Treppenräume
In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume, über die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile hinaus, als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein.
2.4 Wände und Türen von Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.