Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
Nr.4
Treppen, Geländer und Umwehrungen
- Richtlinie
- Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie — SchulbauR)
- Vom
- 19. Dezember 2011
- Fundstelle
- Amtsbl. 2012, S. 123 f. (Bekanntmachung Nr. 108 vom 19. Januar 2012)
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Januar 2012, S. 123–124. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr; keine Änderungen verzeichnet).