§LBOSaar
Nr.8

Sicherheitsbeleuchtung

Richtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie — SchulbauR)
Vom
19. Dezember 2011
Fundstelle
Amtsbl. 2012, S. 123 f. (Bekanntmachung Nr. 108 vom 19. Januar 2012)

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in Unterrichtsräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

Quelle: Amtsblatt des Saarlandes vom 19. Januar 2012, S. 123–124. Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr; keine Änderungen verzeichnet).