Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)[1]
- Art
- Verordnung
- Vom
- 21. Juni 2021
- Fundstelle
- Amtsbl. I S. 1684
- BS-Nr.
- 2130-1-11
Vom 21. Juni 2021
Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Stand der Vorlage: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648). Nichtamtliche Texterfassung; maßgeblich ist der im Amtsblatt des Saarlandes verkündete Wortlaut. Ob die Vorschrift nach dem Stand der Vorlage noch geändert oder aufgehoben wurde, ist nicht geprüft.
Aufgrund des § 86 Absatz 1 und 2 sowie des § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211, 760),[2] verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Hinweis: Die in der Inhaltsübersicht aufgeführten Anlagen 1 (Befähigungszeugnis für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik) und 2 (Gastspielprüfbuch) lagen nicht vor und sind hier nicht wiedergegeben.
Teil 1Allgemeine Vorschriften
Teil 2Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1 · Bauteile und Baustoffe
Abschnitt 2 · Rettungswege
Abschnitt 3 · Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher
- § 10Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
- § 11Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
- § 12Toilettenräume
- § 13Barrierefreie Stellplätze
Abschnitt 4 · Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
- § 14Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
- § 15Sicherheitsbeleuchtung
- § 16Rauchableitung
- § 17Heizungs- und Lüftungsanlagen
- § 18Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
- § 19Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
- § 20Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
- § 21Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Teil 3Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1 · Großbühnen
- § 22Bühnenhaus
- § 23Schutzvorhang
- § 24Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
- § 25Platz für die Brandsicherheitswache
Abschnitt 2 · Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
Teil 4Betriebsvorschriften
Abschnitt 1 · Rettungswege, Besucherplätze
- § 31Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
- § 32Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und -Rettungswegeplan
Abschnitt 2 · Brandverhütung
- § 33Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
- § 34Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
- § 35Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und -pyrotechnischen Gegenständen
Abschnitt 3 · Betrieb technischer Einrichtungen
Abschnitt 4 · Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
- § 38Pflichten der Betreiberinnen oder Betreiber, Veranstalterinnen oder Veranstalter und Beauftragten
- § 39Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
- § 40Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
- § 41Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
- § 42Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
- § 43Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Teil 5Zusätzliche Bauvorlagen
Teil 6Bestehende Versammlungsstätten
Teil 7Schlussvorschriften
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