§LBOSaar
VStättVO

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)[1]

Art
Verordnung
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684
BS-Nr.
2130-1-11

Vom 21. Juni 2021

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Stand der Vorlage: Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648). Nichtamtliche Texterfassung; maßgeblich ist der im Amtsblatt des Saarlandes verkündete Wortlaut. Ob die Vorschrift nach dem Stand der Vorlage noch geändert oder aufgehoben wurde, ist nicht geprüft.

Aufgrund des § 86 Absatz 1 und 2 sowie des § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211, 760),[2] verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Hinweis: Die in der Inhaltsübersicht aufgeführten Anlagen 1 (Befähigungszeugnis für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik) und 2 (Gastspielprüfbuch) lagen nicht vor und sind hier nicht wiedergegeben.

Teil 1Allgemeine Vorschriften

Teil 2Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1 · Bauteile und Baustoffe

Abschnitt 2 · Rettungswege

Abschnitt 3 · Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher

Abschnitt 4 · Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume

Teil 3Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1 · Großbühnen

Abschnitt 2 · Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen

Teil 4Betriebsvorschriften

Abschnitt 1 · Rettungswege, Besucherplätze

Abschnitt 2 · Brandverhütung

Abschnitt 3 · Betrieb technischer Einrichtungen

Abschnitt 4 · Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

Teil 5Zusätzliche Bauvorlagen

Teil 6Bestehende Versammlungsstätten

Teil 7Schlussvorschriften