§LBOSaar
§14

Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)
Teil
2 · Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt
4 · Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684
(1)

Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

1.

Sicherheitsbeleuchtung,

2.

automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

3.

Rauchabzugsanlagen,

4.

Brandmeldeanlagen,

5.

Alarmierungsanlagen.

(2)

In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.

(3)

Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.

(4)

Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).