§LBOSaar
§18

Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)
Teil
2 · Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt
4 · Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684
(1)

Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnür-böden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.

(2)

Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.

(3)

Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).