§LBOSaar
§12

Toilettenräume

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)
Teil
2 · Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt
3 · Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684
(1)

Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein für: Besucherplätze Damen Herren Toiletten Toiletten Urinalbecken bis 100 3 1 2 über 100 1,2 0,4 0,8 je weitere 100 über 1 000 0,9 0,3 0,6 je weitere 100 über 20 000 0,6 0,2 0,4 je weitere 100 Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2)

Mindestens eine je 12 der nach Absatz 1 erforderlichen Toiletten muss barrierefrei sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).