§LBOSaar
§41

Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung — VStättVO)
Teil
4 · Betriebsvorschriften
Abschnitt
4 · Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
Vom
21. Juni 2021
Fundstelle
Amtsbl. I S. 1684
(1)

Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.

(2)

Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die für den Brandschutz zuständige Dienststelle der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache übernehmen.

(3)

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-11). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).