§LBOSaar
§11

Notwendige Flure

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung — HochhVO)
Abschnitt
3 · Rettungswege, Räume mit erhöhter Brandgefahr
Vom
26. Januar 2011
Fundstelle
Amtsbl. I S. 24
(1)

Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.

(2)

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.

(3)

Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.

(4)

In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m² Grundfläche

1.

gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen zu notwendigen Fluren führen und

2.

Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden.

(5)

In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. Sie sind zulässig, wenn

1.

die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,

2.

der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und

3.

der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-30). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648); geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Art. 24 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).