§LBOSaar
§19

Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung — HochhVO)
Abschnitt
4 · Technische Gebäudeausrüstung
Vom
26. Januar 2011
Fundstelle
Amtsbl. I S. 24
(1)

Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernimmt, insbesondere der

1.

Sicherheitsbeleuchtung,

2.

automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

3.

Rauchabzugsanlagen,

4.

Druckbelüftungsanlagen,

5.

Brandmeldeanlagen,

6.

Alarmierungsanlagen,

7.

Aufzüge,

8.

Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.

(2)

Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

(3)

Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-30). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648); geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Art. 24 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).