§LBOSaar
§3

Tragende und aussteifende Bauteile, raumabschließende Bauteile

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung — HochhVO)
Abschnitt
2 · Bauteile und Baustoffe
Vom
26. Januar 2011
Fundstelle
Amtsbl. I S. 24
(1)

Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.

(2)

Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3)

Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

1.

Geschossdecken,

2.

Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen,

3.

Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen. Die Wände notwendiger Treppenräume und die Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen müssen als raumabschließende Bauteile der Bauart von Brandwänden entsprechen. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(4)

Raumabschließend feuerbeständig müssen sein

1.

Brandwände,

2.

Wände von Installationsschächten,

3.

Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,

4.

Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,

5.

Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss,

6.

Wände und Brüstungen offener Gänge. Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5)

Raumabschließend feuerhemmend müssen sein

1.

Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,

2.

Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,

3.

Wände notwendiger Flure,

4.

durchgehende Systemböden,

5.

durchgehende Unterdecken. Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-30). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648); geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Art. 24 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).