§LBOSaar
§28

Verantwortliche Personen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung — HochhVO)
Abschnitt
5 · Betriebs- und Schlussvorschriften
Vom
26. Januar 2011
Fundstelle
Amtsbl. I S. 24
(1)

Der Eigentümer eines Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(2)

Der Eigentümer hat eine geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute brandschutzbeauftragte Person zu bestellen und der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu benennen. Die brandschutzbeauftragte Person hat die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.

(3)

Der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiber übertragen, wenn dieser oder dessen brandschutzbeauftragte Person mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Eigentümers bleibt unberührt.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-30). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648); geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Art. 24 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).