§LBOSaar
§4

Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung — HochhVO)
Abschnitt
2 · Bauteile und Baustoffe
Vom
26. Januar 2011
Fundstelle
Amtsbl. I S. 24
(1)

Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Feuerhemmmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen

1.

notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,

2.

Vorräumen und notwendigen Fluren,

3.

notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,

4.

offenen Gängen und Nutzungseinheiten,

5.

Installationsschächten für Elektroleitungen und anderen Räumen. Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen

1.

außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,

2.

innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen,

3.

offenen Gängen und notwendigen Fluren. In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung entsprechen.

(2)

Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

(3)

Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.

(4)

Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-30). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648); geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Art. 24 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).