§LBOSaar
§14

Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräume

Verordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung — HochhVO)
Abschnitt
4 · Technische Gebäudeausrüstung
Vom
26. Januar 2011
Fundstelle
Amtsbl. I S. 24
(1)

Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben. Sie müssen

1.

so angeordnet sein, dass ein Feuerwehraufzug von jeder Stelle eines Geschosses in höchstens 50 m Entfernung erreichbar ist; die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen,

2.

eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können,

3.

vor jeder Fahrschachttür einen Vorraum haben, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können; der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein,

4.

in allen Geschossen ausreichend gekennzeichnet sein,

5.

Fahrkörbe haben, die zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sind,

6.

eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben; bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.

(2)

Fahrschächte von Feuerwehraufzügen müssen

1.

Fahrschacht- und Fahrkorbtüren mit einer fest verglasten Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben,

2.

ortsfeste Leitern im Fahrschacht haben, die so angebracht sind, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.

(3)

Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen müssen

1.

mindestens eine Grundfläche von 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein; der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen,

2.

Geschosskennzeichnungen haben, die so angebracht sind, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind. Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen zu notwendigen Fluren, zu Fahrschächten- und ins Freie.

(4)

Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts (BS-Nr. 2130-1-30). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648); geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Art. 24 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 1984 vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 211) und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2076 vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648)).