§LBOSaar
§10

Verbindung der Garagen mit anderen Räumen

Verordnung
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
Abschnitt
2 · Bauvorschriften
Vom
23. Dezember 1965
Fundstelle
Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
(1)

Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen nach § 35 Abs. 3 LBO[3] verbunden sein, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Es kann gestattet werden, dass Mittel- und Großgaragen in oberirdischen Geschossen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume

1.

nicht im Zuge des einzigen Rettungsweges von Aufenthaltsräumen liegen,

2.

keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten,

3.

nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3)

Es kann gestattet werden, dass Mittel- und Großgaragen mit Abstellräumen bis zu 20 qm Grundfläche unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Türen verbunden werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4)

Offene Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden sein.

(5)

Kleingaragen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden sein.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).