§LBOSaar
§28

Weitere Anforderungen und Erleichterungen

Verordnung
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
Abschnitt
4 · Prüfungen und Schlussvorschriften
Vom
23. Dezember 1965
Fundstelle
Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
(1)

Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Garagen durch Behinderte erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Anordnung, Bemessung und Regelung der Zu- und Abfahrten, die Verbindung der Garagen mit anderen Räumen, die Sicherung der Rettungswege, die Lüftung der Garagen und die stufenlose Zugänglichkeit der Stellplätze für Behinderte.

(2)

Die Anforderungen nach § 4, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 bis 5, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 7 und Abs. 8 sowie § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten nicht für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholplatz an der Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).