§LBOSaar
§29

Ordnungswidrigkeiten[5]

Verordnung
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
Abschnitt
4 · Prüfungen und Schlussvorschriften
Vom
23. Dezember 1965
Fundstelle
Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)

Ordnungswidrig gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO[6] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen dem Gebot des § 21 Satz 1 und 2 die Zu- und Abfahrten und die Rettungswege nicht verkehrssicher und frei hält;

2.

entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 1 Satz 1 Lüftungsöffnungen verschließt oder zustellt;

3.

entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 1 Satz 3 mechanische Lüftungsanlagen so betreibt, dass der in § 14 Abs. 1 Satz 3 genannte Wert überschritten wird;

4.

entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 1 Satz 4 CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet lässt;

5.

entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 2 Satz 2 nicht zum Abschalten der Motoren auffordert;

6.

entgegen dem Gebot des § 22 Abs. 2 Satz 3 der Aufforderung zum Abschalten der Motoren nicht nachkommt;

7.

entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter in Garagen aufbewahrt;

8.

entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 offenes Feuer verwendet;

9.

entgegen den Geboten des § 26 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

Der Minister des Innern[7]

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).