Arbeitsgruben innerhalb von Garagen müssen eine ausreichende Lüftung haben. Sie müssen jederzeit leicht verlassen werden können, gut erkennbar und durch Abdeckung oder andere Schutzvorrichtungen so gesichert sein, dass Personen nicht hineinstürzen können.
§19
Arbeitsgruben
- Verordnung
- Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
- Abschnitt
- 2 · Bauvorschriften
- Vom
- 23. Dezember 1965
- Fundstelle
- Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).