§LBOSaar
§22

Schutz gegen Vergiftung

Verordnung
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
Abschnitt
3 · Betriebsvorschriften
Vom
23. Dezember 1965
Fundstelle
Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
(1)

Lüftungsanlagen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Mechanische Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. Mechanische Lüftungsanlagen müssen so betrieben werden, dass der CO-Gehalt der Luft im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt (§ 14 Abs. 1 Satz 3). CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(2)

In Garagen dürfen Motoren nur zum Erreichen und zum Verlassen der Garagenstellplätze laufen. Bei Überschreitung eines CO-Gehalts der Luft von 250 ppm in Garagen mit CO-Warnanlagen nach § 14 Abs. 3 sowie bei Ausfall der Lüftung müssen die Benutzer der Garagen über Lautsprecher oder Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzuschalten. Dieser Aufforderung ist Folge zu leisten.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).