Für Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Feuermeldeeinrichtungen verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann verlangt werden, dass jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet wird.
§17
Feuermeldeeinrichtungen
- Verordnung
- Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
- Abschnitt
- 2 · Bauvorschriften
- Vom
- 23. Dezember 1965
- Fundstelle
- Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).