§LBOSaar
§26

Prüfungen

Verordnung
Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung — GarVO)
Abschnitt
4 · Prüfungen und Schlussvorschriften
Vom
23. Dezember 1965
Fundstelle
Amtsbl. 1976, S. 951 (Neufassung vom 30. August 1976)
(1)

(aufgehoben)

(2)

(aufgehoben)

(3)

(aufgehoben)

(4)

(aufgehoben)

(5)

(aufgehoben)

(6)

Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(7)

(aufgehoben)

(8)

(aufgehoben)

(9)

Die Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. An der Prüfung sind die mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betrauten Behörden zu beteiligen.

Quelle: Gesamtausgabe des saarländischen Landesrechts, Stand 26. März 2026 (BS-Nr. 2130-1-3). Nichtamtliche Wiedergabe der vorgelegten Fassung (In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470); Textnachweis ab 1. Januar 2002).