1Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. 2Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§14
Schutz gegen schädliche Einwirkungen
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 3 · Bauliche Anlagen
- Abschnitt
- 1 · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- Fassung gültig ab
- 01.06.2004
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