Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.
Grundsatz
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 4 · Die am Bau Beteiligten
- Fassung gültig ab
- 01.06.2004
Kommentierung zu § 52
lokal bearbeitetGrundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 55 LBO 1996. Sie ist sprachlich gestrafft, indem die im Einzelnen aufgeführten Personen zu den „am Bau Beteiligten“ zusammengefasst werden; entsprechend ist auch die Überschrift des Vierten Teils geändert. Die Technischen Baubestimmungen sind nicht mehr erwähnt, weil ihre Beachtung durch § 3 Abs. 4 und damit durch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift vorgeschrieben ist.
Zum Vierten Teil insgesamt
§ 58 LBO 1996 (Berufshaftpflichtversicherung) ist nicht übernommen. Für Mitglieder einer Architekten- oder Ingenieurkammer enthielt die Vorschrift immer schon eine Doppelregelung, da sich die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bereits aus dem Berufsrecht ergibt. Der Entwurf sieht in den §§ 66 und 67 vor, dass auch die bauvorlageberechtigten Ingenieure und die Tragwerksplaner Mitglied einer Kammer sein müssen; dadurch wird die berufsrechtliche Lücke geschlossen.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 55 LBO 1996. Sie ist sprachlich gestrafft, indem die im Einzelnen aufgeführten Personen zu den „am Bau Beteiligten“ zusammengefasst werden; entsprechend ist auch die Überschrift des Vierten Teils geändert. Die Technischen Baubestimmungen sind nicht mehr erwähnt, weil ihre Beachtung durch § 3 Abs. 4 und damit durch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift vorgeschrieben ist.
Zum Vierten Teil insgesamt
§ 58 LBO 1996 (Berufshaftpflichtversicherung) ist nicht übernommen. Für Mitglieder einer Architekten- oder Ingenieurkammer enthielt die Vorschrift immer schon eine Doppelregelung, da sich die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bereits aus dem Berufsrecht ergibt. Der Entwurf sieht in den §§ 66 und 67 vor, dass auch die bauvorlageberechtigten Ingenieure und die Tragwerksplaner Mitglied einer Kammer sein müssen; dadurch wird die berufsrechtliche Lücke geschlossen.
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