§LBOSaar
§47

Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
6 · Nutzungsbedingte Anforderungen
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. 2Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. 3Bei Änderungen von Anlagen nach Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken. 4Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen durch eine Örtliche Bauvorschrift (§ 85 Abs. 1 Nr. 7) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich. 5Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gilt nicht für Wohnungen oder Wohnheime, es sei denn, die Gemeinde bestimmt auf Grundlage einer Örtlichen Bauvorschrift nach Satz 4 etwas anderes. 6Für Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, ist je Wohnung ein Stellplatz herzustellen; der Stellplatz muss mindestens 3,5 m breit und 5 m lang sein und ist als Stellplatz für Menschen mit Behinderungen zu kennzeichnen.

(2)

1Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.

(3)

1Ist die Herstellung nach Absatz 2 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 8 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, dass die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst wird, sofern eine Ablösesatzung (§ 85 Abs. 1 Nr. 9) besteht. 2Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets nicht überschreiten. 3Der Geldbetrag ist zu verwenden für

1.

die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder die Herstellung von Ladestationen für Elektromobilität,

2.

sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen von ruhendem Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs.

(4)

1Für die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 sinngemäß. 2Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. 3Die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entfällt bei Wohnungen, soweit die Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

(5)

1Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. 2Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraums auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein. 3Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.

(6)

1Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein. 2Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.

(7)

1Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gestaltet werden. 2Werden mehr als vier Stellplätze hergestellt, ist das Baugrundstück mit standortgerechten Bäumen zu bepflanzen; dabei ist je fünf Stellplätzen ein Baum auf dem Baugrundstück zu pflanzen.

(8)

Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.

(9)

Bei bestehenden Gebäuden des Landes sollen auf geeigneten Grundstücksflächen Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

Kommentierung zu § 47

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 50 LBO 1996 (im Entwurf: „Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder“).

Absatz 1

Absatz 1 fasst § 50 Abs. 1 und 2 LBO 1996 zusammen. Die Stellplatzpflicht für Fahrräder ist ausgegliedert und in Absatz 4 geregelt. Nach Satz 2 sind bei der Ermittlung des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs die örtlichen Verkehrsverhältnisse (z. B. Erreichbarkeit mit dem Fahrrad) und der öffentliche Personennahverkehr zu berücksichtigen. Die Regelungen zum „Job-Ticket“ (§ 50 Abs. 3 LBO 1996) wurden nicht übernommen, weil sie von der Praxis nicht angenommen wurden (A.II.3.d der Begründung).

Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 50 Abs. 6 Sätze 1 und 3 LBO 1996. § 50 Abs. 3 LBO 1996 (Aussetzungsregelung) ist entfallen, da angesichts der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ermittlung des konkreten Stellplatzbedarfs im Einzelfall kein Bedürfnis mehr besteht; zudem hat keine Gemeinde von der Aussetzungssatzung Gebrauch gemacht.

Absatz 3 (Ablösung)

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 7. Die Möglichkeit, den Ablösebetrag auch für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr zu verwenden, ist nicht übernommen worden; über sie sollten Parkleitsysteme finanziert werden, in der Praxis wurde sie aber auch zum Rückbau von Parkplätzen herangezogen. Im Interesse von Handel und Gewerbe wird der für Maßnahmen des ÖPNV und des Fahrradverkehrs verwendbare Anteil auf maximal 25 % beschränkt.

Absatz 4 (Fahrradabstellplätze)

Absatz 4 regelt die Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entsprechend Absatz 1 Sätze 1 und 2. Im Unterschied zu Stellplätzen müssen sie auf dem Baugrundstück hergestellt werden, was wegen der geringen Ausmaße zumutbar ist. Satz 3 übernimmt § 50 Abs. 8 LBO 1996. § 50 Abs. 4 LBO 1996 (nachträgliche Herstellung von Stellplätzen für bestehende Anlagen) ist nicht übernommen: Die Vorschrift hatte keine praktische Relevanz, und die allgemeine Befugnisnorm des § 57 Abs. 2 ermöglicht nachträgliche Anforderungen. Die Befugnis der Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (§ 85 Abs. 1 Nr. 7) bleibt unberührt.

Absätze 5 bis 9

Absatz 5 Sätze 1 und 2 übernehmen § 50 Abs. 9 Sätze 1 und 2 LBO 1996. Satz 3 des § 50 Abs. 9 (keine Rampen in Vorgärten) ist nicht übernommen, da sich bei kleineren Grundstücken Stellplätze oft nicht anders realisieren lassen; aus demselben Grund wurde auch der Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze in Vorgartenflächen (§ 11 Abs. 2 LBO 1996) dereguliert (siehe die Begründung zu § 10). Absatz 5 Satz 3 entspricht § 50 Abs. 5 LBO 1996. Die Absätze 6 bis 9 entsprechen § 50 Abs. 10 bis 13 LBO 1996.