Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
§ 33 enthält wie bisher § 18 Abs. 3 LBO 1996 die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen und stellt sie unmittelbar den Einzelvorschriften über die Rettungswege voran (siehe auch die Begründung zu § 15).
Absatz 1 (Rettungswegsystem)
Zwei voneinander unabhängige Rettungswege
Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Absatz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 1 LBO 1996 und ist zur Klarstellung redaktionell geändert.
Nutzungseinheit
Der Begriff wird durch eine beispielhafte Aufzählung verdeutlicht (Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten).
Auslösung des Rettungswegerfordernisses
Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Klargestellt wird zusätzlich, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen.
Absatz 2 (Nutzungseinheiten nicht zu ebener Erde)
Satz 1 (erster Rettungsweg)
Satz 1 entspricht (geringfügig redaktionell geändert) § 18 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 und regelt die Führung des ersten Rettungswegs über mindestens eine notwendige Treppe.
Satz 2 (zweiter Rettungsweg)
Wie bisher stehen zwei Möglichkeiten nebeneinander: eine weitere notwendige Treppe (§§ 34 ff.) oder ein Rettungsweg mit Hilfe der Feuerwehr. Klargestellt ist, dass die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht. Die Bedingungen für die zweite Variante ergeben sich aus Absatz 3.
Satz 3
Satz 3 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996; zusätzlich ist klargestellt, dass der Sicherheitstreppenraum sicher erreichbar sein muss (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 4).
Absatz 3 (Rettungsgeräte der Feuerwehr)
Satz 1
Satz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 4 LBO 1996 und ist geringfügig redaktionell geändert. Zur Verdeutlichung der erforderlichen Rettungsgeräte werden beispielhaft Hubrettungsfahrzeuge genannt. Weitere Voraussetzung ist die Erreichbarkeit nach § 6.
Satz 2 (Sonderbauten)
Bei Sonderbauten lässt die Vorschrift die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere, wenn wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen erhöhter Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B. kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) die Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, bestehen generell keine Bedenken. Gebäudenutzungen, die solche Bedenken aufwerfen können, führen zur Einstufung als Sonderbau (insbesondere § 2 Abs. 4 Nrn. 4 bis 12 und 19).
Allgemeines
§ 33 enthält wie bisher § 18 Abs. 3 LBO 1996 die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen und stellt sie unmittelbar den Einzelvorschriften über die Rettungswege voran (siehe auch die Begründung zu § 15).
Absatz 1 (Rettungswegsystem)
Zwei voneinander unabhängige Rettungswege
Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Absatz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 1 LBO 1996 und ist zur Klarstellung redaktionell geändert.
Nutzungseinheit
Der Begriff wird durch eine beispielhafte Aufzählung verdeutlicht (Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten).
Auslösung des Rettungswegerfordernisses
Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Klargestellt wird zusätzlich, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen.
Absatz 2 (Nutzungseinheiten nicht zu ebener Erde)
Satz 1 (erster Rettungsweg)
Satz 1 entspricht (geringfügig redaktionell geändert) § 18 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 und regelt die Führung des ersten Rettungswegs über mindestens eine notwendige Treppe.
Satz 2 (zweiter Rettungsweg)
Wie bisher stehen zwei Möglichkeiten nebeneinander: eine weitere notwendige Treppe (§§ 34 ff.) oder ein Rettungsweg mit Hilfe der Feuerwehr. Klargestellt ist, dass die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht. Die Bedingungen für die zweite Variante ergeben sich aus Absatz 3.
Satz 3
Satz 3 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996; zusätzlich ist klargestellt, dass der Sicherheitstreppenraum sicher erreichbar sein muss (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 4).
Absatz 3 (Rettungsgeräte der Feuerwehr)
Satz 1
Satz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 4 LBO 1996 und ist geringfügig redaktionell geändert. Zur Verdeutlichung der erforderlichen Rettungsgeräte werden beispielhaft Hubrettungsfahrzeuge genannt. Weitere Voraussetzung ist die Erreichbarkeit nach § 6.
Satz 2 (Sonderbauten)
Bei Sonderbauten lässt die Vorschrift die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere, wenn wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen erhöhter Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B. kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) die Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, bestehen generell keine Bedenken. Gebäudenutzungen, die solche Bedenken aufwerfen können, führen zur Einstufung als Sonderbau (insbesondere § 2 Abs. 4 Nrn. 4 bis 12 und 19).