§LBOSaar
§67

Bautechnische Nachweise

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. 3Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise für die in § 66 Abs. 4 Satz 1 genannten Vorhaben mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises ein.

(2)

1Bei

1.

Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und

2.

sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis, bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 31 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist.

2Der Standsicherheitsnachweis darf nach Maßgabe von § 32 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist. 3Bei Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus ist eine Stellungnahme des bergbauberechtigten Unternehmens über die Erforderlichkeit vorbeugender Sicherungsmaßnahmen einzuholen. 4Die Sicherungsmaßnahmen sind im Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen. 5Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach den Sätzen 1 und 2 dürfen auch Nachweise über den Schall- und Erschütterungsschutz sowie die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 3 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden erstellen oder anerkennen.

(3)

1Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person selbst oder unter ihrer Leitung erstellt sein, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 33 des Saarländischen Architekten-und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach Maßgabe des § 34 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen ist. 2Hat die nachweisberechtigte Person für einzelne Fragen des Brandschutznachweises nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, findet § 54 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(4)

1Der Standsicherheitsnachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

1.

Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

2.

folgenden baulichen Anlagen, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist:

a)

Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und ihre Nebengebäude,

b)

Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen,

c)

sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m,

d)

Fundamente für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen.

2Der Brandschutznachweis muss bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein bei

1.

Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Sonderbauten,

2.

Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1 000 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen.

(5)

1Außer in den Fällen des Absatzes 4 müssen bautechnische Nachweise weder geprüft noch bescheinigt werden; § 68 bleibt unberührt. 2Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung). 3Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

Kommentierung zu § 67

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift ist neu. Sie fasst die bisher in verschiedenen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Erstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise zusammen und ist Teil der Qualitätssicherung (A.II.4 der Begründung).

Absatz 1

Satz 1 Halbsatz 1 – Pflicht zur Erstellung bautechnischer Nachweise

Die Verweisung auf die Verordnung nach § 86 Abs. 2 (Bauvorlagenverordnung) soll verdeutlichen, dass die Anforderungen an bautechnische Nachweise im Einzelnen – und ggf. der Verzicht darauf – dort zu regeln sind. In den bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes werden über den spezifisch bauordnungsrechtlichen Wärmeschutz hinaus die Anforderungen der Energieeinsparverordnung einbezogen.

Halbsatz 2 – verfahrensfreie Vorhaben

Die Anforderung gilt grundsätzlich nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61) einschließlich der Beseitigung von Anlagen. Der Verzicht auf das Genehmigungsverfahren beinhalte auch den Verzicht auf die bauaufsichtlich geforderte Erstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise; unberührt bleibt die Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen, die ggf. auch bautechnische Nachweise erforderlich machen kann. Zugleich enthält Halbsatz 2 eine Gegenausnahme (Vorbehalt abweichender Regelungen im Gesetz, z. B. § 61 Abs. 4 Sätze 3 bis 5, und in der Verordnung nach § 86 Abs. 2), etwa für einen Energie- oder Wärmebedarfsausweis bei verfahrensfreien Außenwandverkleidungen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. d.

Satz 2 – Gesamtverantwortung des Entwurfsverfassers

Die allgemeine Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 (ausgenommen Innenarchitekten) umfasst die Berechtigung zur Erstellung der legal definierten bautechnischen Nachweise. Betont wird damit – unbeschadet des § 54 Abs. 2 – die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers für die Planung insgesamt.

Absatz 2 (Standsicherheitsnachweis, Tragwerksplaner)

  • Der Standsicherheitsnachweis muss grundsätzlich von einer Person aufgestellt werden, die in der von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (bisher: Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen) eingetragen ist. Der Begriff ist in Anpassung an die Musterbauordnung neu gewählt.
  • Neu ist, dass die Nachweisberechtigung nicht nur bei freigestellten und vereinfacht genehmigten Vorhaben erforderlich ist, bei denen eine Prüfung entfällt, sondern auch im Baugenehmigungsverfahren nach § 65, wo das Vier-Augen-Prinzip gilt. Die Prüfung soll nicht eine fehlende Qualifikation des Aufstellers ausgleichen, sondern Fehler feststellen, die auch qualifizierten Aufstellern unterlaufen können. Entfallen ist deshalb die Möglichkeit, bei freigestellten und vereinfacht genehmigten Vorhaben statt eines Nachweisberechtigten den von einer anderen Person erstellten Nachweis durch einen Prüfingenieur prüfen zu lassen.
  • Auch Tragwerksplaner müssen aufgrund des Verweises auf § 66 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Mitglied einer Ingenieurkammer sein. Sie dürfen wie bisher Nachweise über den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz aufstellen.

Absatz 3 (Vier-Augen-Prinzip)

Anwendungsbereich

Nach Satz 1 gilt das Vier-Augen-Prinzip für Brandschutz- und Standsicherheitsnachweis wie bisher grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren nach § 65. Bei der erheblich erweiterten Genehmigungsfreistellung und dem erweiterten vereinfachten Verfahren wird es für die in Satz 2 Nr. 1 aufgezählten baulichen Anlagen nach Maßgabe einer Betrachtung der statisch-konstruktiven Schwierigkeit im Einzelfall wieder eingeführt (A.II.4.d der Begründung).

Einzelfallbetrachtung durch den Tragwerksplaner

Die Betrachtung ist vom jeweils tätigen qualifizierten Tragwerksplaner vorzunehmen und orientiert sich an einem Kriterienkatalog in der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 1. Seine Beurteilung begründet öffentlich-rechtlich verbindlich die Prüfpflicht gegenüber dem Bauherrn, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen im Zweifel vorliegen; so soll eine „zweitinstanzliche“ Befassung der Bauaufsichtsbehörde vermieden werden.

Brandschutz bei Garagen; Ausschluss für Wohngebäude der Klassen 1 und 2

Hinsichtlich des Brandschutzes werden wegen des erhöhten Gefahrenpotenzials auch Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche dem Vier-Augen-Prinzip unterworfen; ausgenommen sind oberirdische, eingeschossige Garagen bis 1000 m² Nutzfläche, die bisher in das vereinfachte Verfahren fielen, in dem keine Brandschutzprüfung stattfand. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist das Vier-Augen-Prinzip generell ausgeschlossen („untere Abschneidegrenze“): Angesichts Größe und Risikopotenzial dieser Vorhaben erscheine es vertretbar, es bei der Eigenverantwortung des Bauherrn und der übrigen am Bau Beteiligten zu belassen.

Prüfingenieur und Prüfsachverständiger

  • Das Vier-Augen-Prinzip ist hinsichtlich der Standsicherheitsnachweise bei Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Verfahren durch einen privaten Prüfsachverständigen zu verwirklichen.
  • Der Begriff des Prüfsachverständigen ist neu und dient der Abgrenzung der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen von solchen, die nach anderen Vorschriften und von anderen Stellen anerkannt sind.
  • Anders als der Prüfingenieur, der als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig wird (mittelbare Staatsverwaltung), nimmt der Prüfsachverständige seine Aufgaben ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zum Bauherrn wahr; nur zu ihm steht er in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis, auch hinsichtlich der Haftung.
  • Für den Brandschutznachweis bei Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Verfahren sowie generell im Verfahren nach § 65 stehen beide Möglichkeiten nebeneinander: Die Bauaufsichtsbehörde kann selbst prüfen, einen Prüfingenieur einschalten oder vom Bauherrn die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen verlangen. Für den Brandschutz scheidet die zweite Alternative mangels sachverständiger Personen zunächst aus; Satz 3 erlaubt der Behörde, Sachverständigenbescheinigungen zu verlangen, sobald genügend Prüfsachverständige anerkannt sind (vgl. A.II.3.b der Begründung).

Absatz 4 (Prüfverzicht, Rechtswirkung)

Satz 1 Halbsatz 1 – genereller Prüfverzicht

Die bautechnischen Nachweise werden nicht bauaufsichtlich geprüft, soweit sie nicht nach Absatz 3 geprüft oder bescheinigt werden. Der Verzicht schließt ein, dass auch die mit den Nachweisen nachzuweisenden materiell-rechtlichen Anforderungen nicht geprüft werden.

Schall-, Wärme-, Erschütterungsschutz

Auf die Prüfung des baulich-konstruktiven Schallschutzes kann wegen wirksamer Marktmechanismen verzichtet werden. Beim Wärmeschutz geht die EnEV über die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus; ihre Einhaltung wird durch § 13 EnEV ausreichend sichergestellt. Der Erschütterungsschutz wird in die Eigenverantwortung des Bauherrn gestellt (vgl. A.II.2.h der Begründung). Der Prüfverzicht lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Keine Legalitätsfiktion

Die bisherige materielle Legalitätsfiktion des § 72 Abs. 6 LBO 1996 (mit der Sachverständigenbescheinigung gelten die Anforderungen als eingehalten) ist nicht übernommen. Eine (Nach-)Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde, auch im Ermessenswege, wird dadurch nicht begründet; es bleibt bei der gesetzlichen Verantwortungszuweisung an den Bauherrn und die von ihm eingeschalteten Prüfsachverständigen.

Halbsatz 2 und Satz 2

Halbsatz 2 stellt klar, dass der Prüfverzicht die Zulassung von Abweichungen nach § 68 grundsätzlich nicht entbehrlich macht. Satz 2 nimmt – mit Anpassungen an die neue Systematik – das Institut der Typenprüfung aus § 72 Abs. 5 LBO 1996 auf.