Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift ist neu. Sie fasst die bisher in verschiedenen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Erstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise zusammen und ist Teil der Qualitätssicherung (A.II.4 der Begründung).
Absatz 1
Satz 1 Halbsatz 1 – Pflicht zur Erstellung bautechnischer Nachweise
Die Verweisung auf die Verordnung nach § 86 Abs. 2 (Bauvorlagenverordnung) soll verdeutlichen, dass die Anforderungen an bautechnische Nachweise im Einzelnen – und ggf. der Verzicht darauf – dort zu regeln sind. In den bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes werden über den spezifisch bauordnungsrechtlichen Wärmeschutz hinaus die Anforderungen der Energieeinsparverordnung einbezogen.
Halbsatz 2 – verfahrensfreie Vorhaben
Die Anforderung gilt grundsätzlich nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61) einschließlich der Beseitigung von Anlagen. Der Verzicht auf das Genehmigungsverfahren beinhalte auch den Verzicht auf die bauaufsichtlich geforderte Erstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise; unberührt bleibt die Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen, die ggf. auch bautechnische Nachweise erforderlich machen kann. Zugleich enthält Halbsatz 2 eine Gegenausnahme (Vorbehalt abweichender Regelungen im Gesetz, z. B. § 61 Abs. 4 Sätze 3 bis 5, und in der Verordnung nach § 86 Abs. 2), etwa für einen Energie- oder Wärmebedarfsausweis bei verfahrensfreien Außenwandverkleidungen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. d.
Satz 2 – Gesamtverantwortung des Entwurfsverfassers
Die allgemeine Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 (ausgenommen Innenarchitekten) umfasst die Berechtigung zur Erstellung der legal definierten bautechnischen Nachweise. Betont wird damit – unbeschadet des § 54 Abs. 2 – die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers für die Planung insgesamt.
Absatz 2 (Standsicherheitsnachweis, Tragwerksplaner)
- Der Standsicherheitsnachweis muss grundsätzlich von einer Person aufgestellt werden, die in der von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (bisher: Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen) eingetragen ist. Der Begriff ist in Anpassung an die Musterbauordnung neu gewählt.
- Neu ist, dass die Nachweisberechtigung nicht nur bei freigestellten und vereinfacht genehmigten Vorhaben erforderlich ist, bei denen eine Prüfung entfällt, sondern auch im Baugenehmigungsverfahren nach § 65, wo das Vier-Augen-Prinzip gilt. Die Prüfung soll nicht eine fehlende Qualifikation des Aufstellers ausgleichen, sondern Fehler feststellen, die auch qualifizierten Aufstellern unterlaufen können. Entfallen ist deshalb die Möglichkeit, bei freigestellten und vereinfacht genehmigten Vorhaben statt eines Nachweisberechtigten den von einer anderen Person erstellten Nachweis durch einen Prüfingenieur prüfen zu lassen.
- Auch Tragwerksplaner müssen aufgrund des Verweises auf § 66 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Mitglied einer Ingenieurkammer sein. Sie dürfen wie bisher Nachweise über den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz aufstellen.
Absatz 3 (Vier-Augen-Prinzip)
Anwendungsbereich
Nach Satz 1 gilt das Vier-Augen-Prinzip für Brandschutz- und Standsicherheitsnachweis wie bisher grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren nach § 65. Bei der erheblich erweiterten Genehmigungsfreistellung und dem erweiterten vereinfachten Verfahren wird es für die in Satz 2 Nr. 1 aufgezählten baulichen Anlagen nach Maßgabe einer Betrachtung der statisch-konstruktiven Schwierigkeit im Einzelfall wieder eingeführt (A.II.4.d der Begründung).
Einzelfallbetrachtung durch den Tragwerksplaner
Die Betrachtung ist vom jeweils tätigen qualifizierten Tragwerksplaner vorzunehmen und orientiert sich an einem Kriterienkatalog in der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 1. Seine Beurteilung begründet öffentlich-rechtlich verbindlich die Prüfpflicht gegenüber dem Bauherrn, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen im Zweifel vorliegen; so soll eine „zweitinstanzliche“ Befassung der Bauaufsichtsbehörde vermieden werden.
Brandschutz bei Garagen; Ausschluss für Wohngebäude der Klassen 1 und 2
Hinsichtlich des Brandschutzes werden wegen des erhöhten Gefahrenpotenzials auch Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche dem Vier-Augen-Prinzip unterworfen; ausgenommen sind oberirdische, eingeschossige Garagen bis 1000 m² Nutzfläche, die bisher in das vereinfachte Verfahren fielen, in dem keine Brandschutzprüfung stattfand. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist das Vier-Augen-Prinzip generell ausgeschlossen („untere Abschneidegrenze“): Angesichts Größe und Risikopotenzial dieser Vorhaben erscheine es vertretbar, es bei der Eigenverantwortung des Bauherrn und der übrigen am Bau Beteiligten zu belassen.
Prüfingenieur und Prüfsachverständiger
- Das Vier-Augen-Prinzip ist hinsichtlich der Standsicherheitsnachweise bei Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Verfahren durch einen privaten Prüfsachverständigen zu verwirklichen.
- Der Begriff des Prüfsachverständigen ist neu und dient der Abgrenzung der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen von solchen, die nach anderen Vorschriften und von anderen Stellen anerkannt sind.
- Anders als der Prüfingenieur, der als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig wird (mittelbare Staatsverwaltung), nimmt der Prüfsachverständige seine Aufgaben ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zum Bauherrn wahr; nur zu ihm steht er in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis, auch hinsichtlich der Haftung.
- Für den Brandschutznachweis bei Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Verfahren sowie generell im Verfahren nach § 65 stehen beide Möglichkeiten nebeneinander: Die Bauaufsichtsbehörde kann selbst prüfen, einen Prüfingenieur einschalten oder vom Bauherrn die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen verlangen. Für den Brandschutz scheidet die zweite Alternative mangels sachverständiger Personen zunächst aus; Satz 3 erlaubt der Behörde, Sachverständigenbescheinigungen zu verlangen, sobald genügend Prüfsachverständige anerkannt sind (vgl. A.II.3.b der Begründung).
Absatz 4 (Prüfverzicht, Rechtswirkung)
Satz 1 Halbsatz 1 – genereller Prüfverzicht
Die bautechnischen Nachweise werden nicht bauaufsichtlich geprüft, soweit sie nicht nach Absatz 3 geprüft oder bescheinigt werden. Der Verzicht schließt ein, dass auch die mit den Nachweisen nachzuweisenden materiell-rechtlichen Anforderungen nicht geprüft werden.
Schall-, Wärme-, Erschütterungsschutz
Auf die Prüfung des baulich-konstruktiven Schallschutzes kann wegen wirksamer Marktmechanismen verzichtet werden. Beim Wärmeschutz geht die EnEV über die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus; ihre Einhaltung wird durch § 13 EnEV ausreichend sichergestellt. Der Erschütterungsschutz wird in die Eigenverantwortung des Bauherrn gestellt (vgl. A.II.2.h der Begründung). Der Prüfverzicht lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Keine Legalitätsfiktion
Die bisherige materielle Legalitätsfiktion des § 72 Abs. 6 LBO 1996 (mit der Sachverständigenbescheinigung gelten die Anforderungen als eingehalten) ist nicht übernommen. Eine (Nach-)Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde, auch im Ermessenswege, wird dadurch nicht begründet; es bleibt bei der gesetzlichen Verantwortungszuweisung an den Bauherrn und die von ihm eingeschalteten Prüfsachverständigen.
Halbsatz 2 und Satz 2
Halbsatz 2 stellt klar, dass der Prüfverzicht die Zulassung von Abweichungen nach § 68 grundsätzlich nicht entbehrlich macht. Satz 2 nimmt – mit Anpassungen an die neue Systematik – das Institut der Typenprüfung aus § 72 Abs. 5 LBO 1996 auf.
Allgemeines
Die Vorschrift ist neu. Sie fasst die bisher in verschiedenen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Erstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise zusammen und ist Teil der Qualitätssicherung (A.II.4 der Begründung).
Absatz 1
Satz 1 Halbsatz 1 – Pflicht zur Erstellung bautechnischer Nachweise
Die Verweisung auf die Verordnung nach § 86 Abs. 2 (Bauvorlagenverordnung) soll verdeutlichen, dass die Anforderungen an bautechnische Nachweise im Einzelnen – und ggf. der Verzicht darauf – dort zu regeln sind. In den bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes werden über den spezifisch bauordnungsrechtlichen Wärmeschutz hinaus die Anforderungen der Energieeinsparverordnung einbezogen.
Halbsatz 2 – verfahrensfreie Vorhaben
Die Anforderung gilt grundsätzlich nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61) einschließlich der Beseitigung von Anlagen. Der Verzicht auf das Genehmigungsverfahren beinhalte auch den Verzicht auf die bauaufsichtlich geforderte Erstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise; unberührt bleibt die Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen, die ggf. auch bautechnische Nachweise erforderlich machen kann. Zugleich enthält Halbsatz 2 eine Gegenausnahme (Vorbehalt abweichender Regelungen im Gesetz, z. B. § 61 Abs. 4 Sätze 3 bis 5, und in der Verordnung nach § 86 Abs. 2), etwa für einen Energie- oder Wärmebedarfsausweis bei verfahrensfreien Außenwandverkleidungen nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. d.
Satz 2 – Gesamtverantwortung des Entwurfsverfassers
Die allgemeine Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 (ausgenommen Innenarchitekten) umfasst die Berechtigung zur Erstellung der legal definierten bautechnischen Nachweise. Betont wird damit – unbeschadet des § 54 Abs. 2 – die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers für die Planung insgesamt.
Absatz 2 (Standsicherheitsnachweis, Tragwerksplaner)
- Der Standsicherheitsnachweis muss grundsätzlich von einer Person aufgestellt werden, die in der von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (bisher: Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen) eingetragen ist. Der Begriff ist in Anpassung an die Musterbauordnung neu gewählt.
- Neu ist, dass die Nachweisberechtigung nicht nur bei freigestellten und vereinfacht genehmigten Vorhaben erforderlich ist, bei denen eine Prüfung entfällt, sondern auch im Baugenehmigungsverfahren nach § 65, wo das Vier-Augen-Prinzip gilt. Die Prüfung soll nicht eine fehlende Qualifikation des Aufstellers ausgleichen, sondern Fehler feststellen, die auch qualifizierten Aufstellern unterlaufen können. Entfallen ist deshalb die Möglichkeit, bei freigestellten und vereinfacht genehmigten Vorhaben statt eines Nachweisberechtigten den von einer anderen Person erstellten Nachweis durch einen Prüfingenieur prüfen zu lassen.
- Auch Tragwerksplaner müssen aufgrund des Verweises auf § 66 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Mitglied einer Ingenieurkammer sein. Sie dürfen wie bisher Nachweise über den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz aufstellen.
Absatz 3 (Vier-Augen-Prinzip)
Anwendungsbereich
Nach Satz 1 gilt das Vier-Augen-Prinzip für Brandschutz- und Standsicherheitsnachweis wie bisher grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren nach § 65. Bei der erheblich erweiterten Genehmigungsfreistellung und dem erweiterten vereinfachten Verfahren wird es für die in Satz 2 Nr. 1 aufgezählten baulichen Anlagen nach Maßgabe einer Betrachtung der statisch-konstruktiven Schwierigkeit im Einzelfall wieder eingeführt (A.II.4.d der Begründung).
Einzelfallbetrachtung durch den Tragwerksplaner
Die Betrachtung ist vom jeweils tätigen qualifizierten Tragwerksplaner vorzunehmen und orientiert sich an einem Kriterienkatalog in der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 1. Seine Beurteilung begründet öffentlich-rechtlich verbindlich die Prüfpflicht gegenüber dem Bauherrn, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen im Zweifel vorliegen; so soll eine „zweitinstanzliche“ Befassung der Bauaufsichtsbehörde vermieden werden.
Brandschutz bei Garagen; Ausschluss für Wohngebäude der Klassen 1 und 2
Hinsichtlich des Brandschutzes werden wegen des erhöhten Gefahrenpotenzials auch Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche dem Vier-Augen-Prinzip unterworfen; ausgenommen sind oberirdische, eingeschossige Garagen bis 1000 m² Nutzfläche, die bisher in das vereinfachte Verfahren fielen, in dem keine Brandschutzprüfung stattfand. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist das Vier-Augen-Prinzip generell ausgeschlossen („untere Abschneidegrenze“): Angesichts Größe und Risikopotenzial dieser Vorhaben erscheine es vertretbar, es bei der Eigenverantwortung des Bauherrn und der übrigen am Bau Beteiligten zu belassen.
Prüfingenieur und Prüfsachverständiger
- Das Vier-Augen-Prinzip ist hinsichtlich der Standsicherheitsnachweise bei Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Verfahren durch einen privaten Prüfsachverständigen zu verwirklichen.
- Der Begriff des Prüfsachverständigen ist neu und dient der Abgrenzung der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen von solchen, die nach anderen Vorschriften und von anderen Stellen anerkannt sind.
- Anders als der Prüfingenieur, der als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig wird (mittelbare Staatsverwaltung), nimmt der Prüfsachverständige seine Aufgaben ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zum Bauherrn wahr; nur zu ihm steht er in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis, auch hinsichtlich der Haftung.
- Für den Brandschutznachweis bei Genehmigungsfreistellung und vereinfachtem Verfahren sowie generell im Verfahren nach § 65 stehen beide Möglichkeiten nebeneinander: Die Bauaufsichtsbehörde kann selbst prüfen, einen Prüfingenieur einschalten oder vom Bauherrn die Bescheinigung eines Prüfsachverständigen verlangen. Für den Brandschutz scheidet die zweite Alternative mangels sachverständiger Personen zunächst aus; Satz 3 erlaubt der Behörde, Sachverständigenbescheinigungen zu verlangen, sobald genügend Prüfsachverständige anerkannt sind (vgl. A.II.3.b der Begründung).
Absatz 4 (Prüfverzicht, Rechtswirkung)
Satz 1 Halbsatz 1 – genereller Prüfverzicht
Die bautechnischen Nachweise werden nicht bauaufsichtlich geprüft, soweit sie nicht nach Absatz 3 geprüft oder bescheinigt werden. Der Verzicht schließt ein, dass auch die mit den Nachweisen nachzuweisenden materiell-rechtlichen Anforderungen nicht geprüft werden.
Schall-, Wärme-, Erschütterungsschutz
Auf die Prüfung des baulich-konstruktiven Schallschutzes kann wegen wirksamer Marktmechanismen verzichtet werden. Beim Wärmeschutz geht die EnEV über die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus; ihre Einhaltung wird durch § 13 EnEV ausreichend sichergestellt. Der Erschütterungsschutz wird in die Eigenverantwortung des Bauherrn gestellt (vgl. A.II.2.h der Begründung). Der Prüfverzicht lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Keine Legalitätsfiktion
Die bisherige materielle Legalitätsfiktion des § 72 Abs. 6 LBO 1996 (mit der Sachverständigenbescheinigung gelten die Anforderungen als eingehalten) ist nicht übernommen. Eine (Nach-)Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde, auch im Ermessenswege, wird dadurch nicht begründet; es bleibt bei der gesetzlichen Verantwortungszuweisung an den Bauherrn und die von ihm eingeschalteten Prüfsachverständigen.
Halbsatz 2 und Satz 2
Halbsatz 2 stellt klar, dass der Prüfverzicht die Zulassung von Abweichungen nach § 68 grundsätzlich nicht entbehrlich macht. Satz 2 nimmt – mit Anpassungen an die neue Systematik – das Institut der Typenprüfung aus § 72 Abs. 5 LBO 1996 auf.