§LBOSaar
§35

Notwendige Treppenräume und Ausgänge

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
4 · Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2.

für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von nicht mehr als insgesamt 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

3.

als Außentreppen, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

(2)

1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3)

1Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraums nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

1.

mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

2.

Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

3.

rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

4.

ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

(4)

1Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und

3.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein.

2Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. 3Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

(5)

In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen

1.

Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

2.

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,

3.

Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(6)

1In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

1.

zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über mehr als ein Geschoss erstrecken sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m² , ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

2.

zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

3.

zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

2Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

(7)

1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(8)

1Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. 2Sie müssen

1.

in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können, oder

2.

an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. 4Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Treppenräume mit Druckbelüftungsanlagen.

Kommentierung zu § 35

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift ersetzt § 39 LBO 1996 und § 11 TVO. Anders als § 39 LBO 1996 bringt schon die Überschrift zum Ausdruck, dass die Anforderungen nur für notwendige Treppenräume gelten.

Absatz 1

Sätze 1 und 2

Satz 1 entspricht § 39 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996; die dort enthaltene Forderung zur Lage an einer Außenwand ist nunmehr in Absatz 3 Satz 1 geregelt. Satz 2 ersetzt § 39 Abs. 3 Satz 1 und beschreibt allgemein die Anforderungen an den notwendigen Treppenraum.

Satz 3 (Verzicht auf notwendige Treppenräume)

Satz 3 enthält weitergehende Erleichterungen als das bisherige Recht, das nur bei Wohngebäuden bestimmter Größe auf notwendige Treppenräume verzichtete; nach neuem Recht spielt die Nutzung des Gebäudes keine Rolle mehr. Die neue Flächenbegrenzung in Nr. 2 wirkt sich bei Wohnungen mit mehr als 200 m² Brutto-Grundfläche gegenüber dem bisherigen Recht erschwerend aus, was nach Einschätzung des Gesetzgebers vernachlässigbare Einzelfälle betrifft.

Nr. 3 – Außentreppen

Die bisherige Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 10 TVO ist in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt. Ausreichend sicher ist eine Außentreppe, wenn

  • Baustoff- und Bauteilanforderungen den Anforderungen an die Außenwände entsprechen,
  • ein möglicher Feuerüberschlagsweg berücksichtigt ist, d. h. Öffnungen, aus denen es brennen kann, ausreichend weit entfernt oder geschützt sind,
  • die Begehbarkeit auch bei winterlichen Bedingungen, z. B. durch Gitterroste, gewährleistet ist,
  • die Anordnung der Treppe entsprechend DIN 18065 erfolgt.

Absatz 2

Satz 1 (maximale Länge der Rettungswege) übernimmt § 11 Abs. 2 TVO, Satz 2 die Regelung des § 11 Abs. 4 TVO. Die Forderung, dass mindestens ein Ausgang aus den Kellergeschossen durch einen eigenen Treppenraum führen muss, ist nicht übernommen.

Absatz 3 (Anordnung im Gebäude)

Satz 1 übernimmt die Lage des Treppenraums an einer Außenwand (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) und die Anforderung des unmittelbaren Ausgangs ins Freie (§ 11 Abs. 3 TVO). Satz 2 wandelt die Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 2 für innenliegende Treppenräume in einen Zulässigkeitstatbestand um. Satz 3 konkretisiert die Ausnahmevoraussetzung des § 39 Abs. 2 LBO 1996 („wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen“).

Absatz 4 (Beleuchtung)

Absatz 4 entspricht hinsichtlich der Beleuchtung § 11 Abs. 5 TVO. Bisher war eine Sicherheitsbeleuchtung erst bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche gefordert; Satz 2 stellt nun auf eine Höhe von mehr als 13 m ab, sodass sie in der Regel bereits ab dem 5. Geschoss erforderlich wird. Die Definition der Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich aus dem technischen Regelwerk (DIN/VDE 0108, auch VDE 0107).

Absatz 5 (Rauchableitung)

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 11 Abs. 5 Satz 1 TVO und konkretisieren mit dem Maß von 0,5 m² die bisher allgemein gefasste Anforderung. Satz 3 entspricht § 11 Abs. 6 TVO; zur Umstellung von der Geschosszahl auf die Gebäudehöhe wird auf Absatz 4 verwiesen. Die bisherige Forderung an die Größe der Rauchabzugsvorrichtung („mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche“) ist nicht übernommen.

Bauteilanforderungen

Die Bauteilanforderungen des § 11 Abs. 1 und 7 bis 9 TVO sind in Nr. 7 der Übersicht im Anhang übernommen.