§LBOSaar
§8

Erleichterungen von den Anforderungen des § 7

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche

1.

von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,

2.

von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

2Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(2)

1In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig:

1.

Behindertenrampen,

2.

nachträgliche Außenwandbekleidungen zur Schall- oder Wärmedämmung; nachträgliche Anbringung von Solaranlagen an Dach- und Außenwandflächen sowie Balkonen,

3.

Rollmarkisen zur zeitweisen Beschattung,

4.

Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; Garagen, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein; Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden,

5.

Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge,

6.

gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; Solaranlagen, Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen an und bis zu einer Höhe von 1,50 m auf den Anlagen nach den Nummern 4 und 5,

7.

Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m,

8.

Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützmauern in Gewerbe- und Industriegebieten,

9.

zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen; das Neigungsverhältnis darf 1 zu 1,5 zur Geländeoberfläche nicht überschreiten.

2Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten; § 7 Abs. 6 Nr. 1 findet Anwendung. 3Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 4 und 6 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. 4Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 dürfen auch einen Zugang zu einem anderen Gebäude haben und mit diesem im Bereich der Dächer baulich verbunden werden, wenn das andere Gebäude für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält. 5Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung. 6Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45° geneigt sein; dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. 7Die Firsthöhe darf nicht mehr als 4 m betragen. 8Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind unzulässig.

(3)

Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig bei der nachträglichen Anhebung des Daches bestehender Gebäude, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient; die Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.

(4)

1Für die Außenwände zulässigerweise errichteter Gebäude, die die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, gilt § 7 Abs. 1 bis 5 nicht für diese Außenwände bei

1.

Änderungen innerhalb des Gebäudes,

2.

der Schaffung von Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung ohne wesentliche Veränderung der Außenwände und des Daches des Gebäudes; Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können,

3.

sonstige Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt,

4.

sonstige Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen.

2Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude nach Absatz 2.

(5)

1Abstände und Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn sie aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden können. 2Sie müssen zusätzlich zu den für die Bebauung der Nachbargrundstücke vorgeschriebenen Abständen und Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden. 3Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 und 3 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.

Kommentierung zu § 8

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift fasst die §§ 7 und 8 LBO 1996 zusammen (Überschrift im Entwurf: „Abweichungen von den Abstandsflächen“). Sie privilegiert bestimmte Anlagen in den Abstandsflächen und erleichtert Maßnahmen im Gebäudebestand.

Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 7 Abs. 1 LBO 1996.

Absatz 2 (privilegierte Anlagen)

Absatz 2 fasst die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 7 LBO 1996 zusammen. Durch die Ergänzung „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ wird auch eine grenznahe Bebauung privilegiert.

Nrn. 1 bis 5 und 6

Die Nrn. 1 bis 5 entsprechen § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 LBO 1996. Nr. 1 ist um Abstellplätze für Anhänger ergänzt, da das Abstellen von Anhängern nicht mehr unter die Legaldefinition für Stellplätze (§ 2 Abs. 9) fällt. Nr. 6 ist neu und erlaubt Rollmarkisen zum Sonnenschutz.

Nr. 7 – Garagen, Nebengebäude, Gewächshäuser

  • Entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. Die Beschränkung auf das Abstellen von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen entfällt. Die Anlagen dürfen aber weiterhin nur Abstell- und Lagerzwecken dienen, also keine Aufenthaltsräume und keine sog. Nebenräume wie Hobbyräume haben.
  • Zulässig sind auch Gewächshäuser, weil sie die Nachbarschaft nicht stärker beeinträchtigen als Abstellräume.
  • Die Anlagen dürfen jeweils bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt haben, werden aber neu in die längenmäßige Beschränkung der Bebauung einbezogen. Die zulässige Bebauung entlang der einzelnen Grundstücksgrenze wird von 9 m auf 12 m erhöht, um Garagen für zwei hintereinander abgestellte Kraftfahrzeuge zu ermöglichen.
  • Der letzte Halbsatz erlaubt Unterkellerungen, wenn der Keller nur Abstellzwecken dient; durch das Wort „zusätzlich“ ist klargestellt, dass der Keller in die Berechnung des zulässigen Bruttorauminhalts nicht eingeht.
  • Ausgenommen sind Lagerungen explosionsgefährlicher oder erhöht brandgefährlicher Stoffe; Brennholz zählt nicht dazu.

Nr. 8

Nr. 8 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Nr. 9 – Solaranlagen und Antennen

Im Interesse des Wohnfriedens wird die Höhe der auf baulichen Anlagen nach den Nrn. 3 und 4 zulässigen Solaranlagen auf 1,50 m beschränkt. Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen werden den Solaranlagen auf baulichen Anlagen gleichgestellt. Gebäudeunabhängige Solaranlagen werden hinsichtlich der zulässigen Länge an der einzelnen Grundstücksgrenze den Garagen und Nebenanlagen nach Nr. 7 gleichgestellt.

Nr. 10 – Stützmauern, Einfriedungen, Sichtschutzwände

Entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4. Sichtschutzwände werden Stützmauern und Einfriedungen gleichgestellt. Der bisherige Satz 2 in Buchst. b (Messung der Gesamthöhe vom tieferliegenden Grundstück aus) ist entfallen, weil die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks nicht größer sei als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen.

Nr. 11 – Aufschüttungen

Neu: Geneigte Aufschüttungen zur Grundstücksgrenze sollen die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück erleichtern. Das Neigungsverhältnis ist auf 1,5 zu 1 begrenzt (bei 3 m Abstand maximal 2 m Höhe). Das zivile Nachbarrecht bleibt unberührt; die Begründung verweist auf § 38 (Verbot der Verstärkung des Niederschlagswasserabflusses) und § 47 (Schutz vor Schädigung bei Bodenerhöhungen) des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes.

Satz 2 und Satz 3

Satz 2 verlangt zur Vermeidung von „Schmutzecken“, die Ungeziefer anziehen können, bei grenznaher Errichtung bestimmter Anlagen einen Grenzabstand von mindestens 1 m. Satz 3 übernimmt die bisherige Obergrenze für die Gesamtgrenzbebauung und bezieht Solaranlagen ein, um Einmauerungseffekten entgegenzuwirken. Die Einschränkung des bisherigen Absatzes 3 Satz 3, wonach Dächer über 3 m mittlerer Wandhöhe nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein dürfen, ist entfallen; grenzseitige Giebel sind zulässig. Die Firsthöhe kann bei gemeinsamem Giebel oder First bis zu 4 m betragen. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind nicht zulässig.

Absatz 3 (Gebäudeabstände aus städtebaulichen Satzungen)

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 und wird der Entwicklung des Bauplanungsrechts angepasst. Da sich Gebäudeabstände sowohl aus Bebauungsplänen als auch aus einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB ergeben können, wird der Oberbegriff „städtebauliche Satzung“ gewählt.

Absatz 4 (Anhebung des Daches)

Der neue Absatz 4 lässt eine Unterschreitung der Abstandsflächentiefe bestehender Gebäude zu, wenn das Dach zur nachträglichen Verbesserung des Wärmeschutzes angehoben werden muss. Die Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.

Absatz 5 (Nutzungsänderung im Bestand)

Der neue Absatz 5 erleichtert Nutzungsänderungen im Gebäudebestand. Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden scheiterten bisher oft daran, dass diese die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abstandsflächen unterschritten werden dürfen. Unter anderem muss bei der Anordnung von Fenstern und ähnlichen Öffnungen auf nachbarliche Belange Rücksicht genommen werden; unzumutbare Belästigungen und Störungen können insbesondere von Fenstern und ähnlichen Öffnungen ausgehen, die in dem Bereich des Gebäudes liegen, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.

Absatz 6

Absatz 6 entspricht § 8 LBO 1996.

Hinweis zur Fassung

In der geltenden Gesamtausgabe lautet die Überschrift „Erleichterungen von den Anforderungen …“ (Abstandsflächenrecht).