1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. 2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.
Geltungsdauer der Genehmigung
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
- Abschnitt
- 3 · Genehmigungsverfahren
- Fassung gültig ab
- 18.03.2022
Kommentierung zu § 74
lokal bearbeitetGrundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 80 LBO 1996. Der Beginn der Frist nach Absatz 1 wird nicht mehr an die Zustellung der Genehmigung geknüpft, sondern an ihre Bekanntgabe, da eine Zustellung nicht vorgeschrieben wird.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 80 LBO 1996. Der Beginn der Frist nach Absatz 1 wird nicht mehr an die Zustellung der Genehmigung geknüpft, sondern an ihre Bekanntgabe, da eine Zustellung nicht vorgeschrieben wird.
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