§LBOSaar
§76a

Typengenehmigung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. 2Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. 3Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2)

Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

(4)

1Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. 2Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. 3§ 67 bleibt im bauaufsichtlichen Verfahren unberührt, soweit die bautechnischen Nachweise nicht Gegenstand der Typengenehmigung sind.

(5)

1§§ 66, 68, 69 Abs. 2 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 gelten für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend. 2§ 67 gilt für das Typengenehmigungsverfahren entsprechend, soweit Anforderungen betroffen sind, die Gegenstand der Typengenehmigung werden sollen.

(6)

Soweit in der Typengenehmigung nicht anders bestimmt, überwachen und bestätigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder überwachen und bescheinigen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 die Bauausführung entsprechend § 78 Abs. 2; § 78 Abs. 1 bleibt unberührt.

Kommentierung zu § 76a

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift wurde erst nach der Novelle 2004 eingefügt. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/866) enthält zu ihr keine Erwägungen.

Entstehungsgeschichte: Streichung der Typengenehmigung 2004

Die Begründung zum Fünften Teil führt aus, dass die Typengenehmigung (§ 79 LBO 1996) mit der Novelle 2004 entsprechend der Musterbauordnung dereguliert wurde, weil für dieses Verfahren neben dem auf die Prüfung des Bauplanungsrechts und des sonstigen öffentlichen Rechts außerhalb des Bauordnungsrechts reduzierten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kein Bedürfnis mehr bestehe. Die heutige Typengenehmigung ist damit eine spätere Wiedereinführung des Instituts; ihre Kommentierung muss aus den Materialien der späteren Änderung ergänzt werden.