§LBOSaar
§1

Anwendungsbereich

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2)

1Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,

2.

Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden,

3.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung, der Telekommunikation, dem Rundfunk oder dem Fernsehen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen und Gebäuden,

4.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Unterstützungen und Gebäuden,

5.

Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen,

6.

Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

7.

Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,

8.

Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019 vom 20.06.2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019. S. 241), durch eine Konformitätsbescheinigung und eine CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf die dort genannten Windenergieanlagen die §§ 5 bis 8, 57 bis 65, 68 bis 76, 76a, 79, 81 und 87 entsprechend anzuwenden.

Kommentierung zu § 1

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 12/866) erschöpft sich zu dieser Vorschrift in der Feststellung, sie entspreche „unverändert § 1 LBO 1996“. Der Gesetzgeber der Novelle 2004 hat den Anwendungsbereich der Landesbauordnung also bewusst nicht angetastet; Auslegung und Praxis zu § 1 LBO 1996 bleiben damit unmittelbar maßgeblich.

Systematische Einordnung

Die Vorschrift steht am Beginn des Ersten Teils (Allgemeine Vorschriften). Sie bestimmt, für welche Anlagen, Einrichtungen und Produkte die Landesbauordnung gilt. Die durch die Novelle neu geordneten Verfahrensvorschriften (§§ 60 ff.) und das neu gefasste Brandschutzkonzept (§§ 27 ff.) setzen den hier umrissenen Anwendungsbereich voraus.

Hinweis zur Kommentierung

Weitere Erwägungen des Gesetzgebers zu den einzelnen Absätzen und Tatbestandsmerkmalen enthält die Begründung nicht.