1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 18 bis 26 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 3 · Bauliche Anlagen
- Abschnitt
- 2 · Bauprodukte
- Fassung gültig ab
- 10.04.2020
Kommentierung zu § 17c
lokal bearbeitetGrundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift wurde erst nach der Novelle 2004 eingefügt. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/866) enthält hierzu keine Erwägungen.
Systematische Anknüpfungspunkte in der Begründung 2004
Siehe die Hinweise zu § 17a sowie die Begründung zu den §§ 18 bis 26.
Allgemeines
Die Vorschrift wurde erst nach der Novelle 2004 eingefügt. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/866) enthält hierzu keine Erwägungen.
Systematische Anknüpfungspunkte in der Begründung 2004
Siehe die Hinweise zu § 17a sowie die Begründung zu den §§ 18 bis 26.
Sichern, Exportieren, Importieren
Änderungen werden nur in diesem Browser gespeichert (lokaler Speicher) und sind für andere Besucher nicht sichtbar. Zum dauerhaften Übernehmen in die Website: alle Änderungen als Datei exportieren und beim Neuerstellen der Website einspielen (siehe LIESMICH).