§LBOSaar
§34

Treppen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
4 · Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Fassung gültig ab
15.04.2022
(1)

1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). 2Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2)

1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.

(3)

1Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. 2Dies gilt nicht für Treppen

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2.

nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.

(4)

Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,

3.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein. Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5)

Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

(6)

Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.

(7)

Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichender Treppenabsatz anzuordnen.

Kommentierung zu § 34

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift ersetzt § 38 LBO 1996 und § 10 TVO.

Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 38 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LBO 1996. Die Anforderung des § 38 Abs. 2 Satz 4 LBO 1996 (barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen) ist in § 50 Abs. 1 übernommen.

Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVO. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 TVO ist im Hinblick auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 nicht übernommen. Die Bauteilanforderungen sind in Nr. 6 der Übersicht im Anhang geregelt; sie enthalten für die Gebäudeklassen 4 und 5 wesentliche Erleichterungen: Für Gebäudeklasse 4 wird keine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben, für Gebäudeklasse 5 nur noch F 30-A statt bisher F 90-A.

Absatz 3

Absatz 3 entspricht § 38 Abs. 3 LBO 1996. Die Erleichterung des § 38 Abs. 3 Satz 2 (Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen) ist auf alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 erweitert und gilt außerdem für Maisonettentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 auch in den Gebäudeklassen 4 und 5.

Absätze 4 bis 7

  • Absatz 4 entspricht § 10 Abs. 6 TVO. Auf konkrete Maßangaben ist verzichtet, da diese in der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18065 enthalten sind.
  • Absatz 5 entspricht § 10 Abs. 2 TVO.
  • Absatz 6 entspricht § 10 Abs. 3 TVO.
  • Absatz 7 entspricht § 10 Abs. 5 TVO.