Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 88 LBO 1996. Die Überschrift ist dem Inhalt angepasst, da sich die Vorschrift nicht nur auf bauliche Anlagen bezieht, sondern auf alle Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Absätze 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 2; Absatz 2 ist lediglich redaktionell überarbeitet.
Absatz 3 (Bauantrag statt Bauvorlagen)
Absatz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 4. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann die untere Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nur Bauvorlagen, sondern einen Bauantrag verlangen. Der bisherige Absatz 3 ist in § 57 Abs. 4 übernommen.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 88 LBO 1996. Die Überschrift ist dem Inhalt angepasst, da sich die Vorschrift nicht nur auf bauliche Anlagen bezieht, sondern auf alle Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Absätze 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 2; Absatz 2 ist lediglich redaktionell überarbeitet.
Absatz 3 (Bauantrag statt Bauvorlagen)
Absatz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 4. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann die untere Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nur Bauvorlagen, sondern einen Bauantrag verlangen. Der bisherige Absatz 3 ist in § 57 Abs. 4 übernommen.