Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift ersetzt § 41 LBO 1996 und § 14 TVO.
Absatz 1
Absatz 1 entspricht § 41 Abs. 2 LBO 1996 und ist lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der geforderten Vorrichtungen ergänzt.
Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 41 Abs. 1 LBO 1996. Die Anforderung, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs zu treffen, ist ausdrücklich auf größere Glasflächen begrenzt, weil sie nur bei solchen erforderlich sind.
Absatz 3 (Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer)
Absatz 3 ist neu. Er ergänzt § 39 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 und soll sicherstellen, dass Wohnungen in Geschossen, die nach diesen Vorschriften für Rollstuhlfahrer erreichbar sein müssen, auch für sie zugänglich sind (vgl. A.II.1.c der Begründung).
Absatz 4
Satz 1 ist neu und schreibt für Untergeschosse zur Rauchableitung mindestens eine Außenwandöffnung vor. Satz 2 entspricht unverändert § 41 Abs. 4 LBO 1996.
Absatz 5
Die Ermächtigung in § 41 Abs. 3 LBO 1996 ist im Hinblick auf den neuen Absatz 5, der § 14 TVO entspricht, entfallen. Die Vorschrift ist um ein konkretes Abstandsmaß zwischen den Fenstern in Dachschrägen oder Dachaufbauten und der Traufkante ergänzt.
Allgemeines
Die Vorschrift ersetzt § 41 LBO 1996 und § 14 TVO.
Absatz 1
Absatz 1 entspricht § 41 Abs. 2 LBO 1996 und ist lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der geforderten Vorrichtungen ergänzt.
Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 41 Abs. 1 LBO 1996. Die Anforderung, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs zu treffen, ist ausdrücklich auf größere Glasflächen begrenzt, weil sie nur bei solchen erforderlich sind.
Absatz 3 (Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer)
Absatz 3 ist neu. Er ergänzt § 39 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 und soll sicherstellen, dass Wohnungen in Geschossen, die nach diesen Vorschriften für Rollstuhlfahrer erreichbar sein müssen, auch für sie zugänglich sind (vgl. A.II.1.c der Begründung).
Absatz 4
Satz 1 ist neu und schreibt für Untergeschosse zur Rauchableitung mindestens eine Außenwandöffnung vor. Satz 2 entspricht unverändert § 41 Abs. 4 LBO 1996.
Absatz 5
Die Ermächtigung in § 41 Abs. 3 LBO 1996 ist im Hinblick auf den neuen Absatz 5, der § 14 TVO entspricht, entfallen. Die Vorschrift ist um ein konkretes Abstandsmaß zwischen den Fenstern in Dachschrägen oder Dachaufbauten und der Traufkante ergänzt.