§LBOSaar
§37

Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
4 · Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(2)

1Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. 2Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

(3)

Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

(4)

1Jedes Kellergeschoss muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2Gemeinsame Lichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.

(5)

1Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 2Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.

Kommentierung zu § 37

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift ersetzt § 41 LBO 1996 und § 14 TVO.

Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 41 Abs. 2 LBO 1996 und ist lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der geforderten Vorrichtungen ergänzt.

Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 41 Abs. 1 LBO 1996. Die Anforderung, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs zu treffen, ist ausdrücklich auf größere Glasflächen begrenzt, weil sie nur bei solchen erforderlich sind.

Absatz 3 (Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer)

Absatz 3 ist neu. Er ergänzt § 39 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 und soll sicherstellen, dass Wohnungen in Geschossen, die nach diesen Vorschriften für Rollstuhlfahrer erreichbar sein müssen, auch für sie zugänglich sind (vgl. A.II.1.c der Begründung).

Absatz 4

Satz 1 ist neu und schreibt für Untergeschosse zur Rauchableitung mindestens eine Außenwandöffnung vor. Satz 2 entspricht unverändert § 41 Abs. 4 LBO 1996.

Absatz 5

Die Ermächtigung in § 41 Abs. 3 LBO 1996 ist im Hinblick auf den neuen Absatz 5, der § 14 TVO entspricht, entfallen. Die Vorschrift ist um ein konkretes Abstandsmaß zwischen den Fenstern in Dachschrägen oder Dachaufbauten und der Traufkante ergänzt.