§LBOSaar
§22

Übereinstimmungsbestätigung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
2 · Bauprodukte
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2)

Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens (§ 23).

(3)

Die Übereinstimmungserklärung hat das herstellende Unternehmen durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(4)

Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(5)

Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Saarland.

Kommentierung zu § 22

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Im Entwurf trägt § 22 die Überschrift „Bauarten“ und entspricht § 29 LBO 1996. Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung gelten die Ausführungen zu § 18 entsprechend (Zuständigkeit des DIBt).

Hinweis zur Zählung

Die Begründung betrifft die Bauartenregelung des Entwurfs 2004 (§ 22). In der geltenden Gesamtausgabe findet sich die Regelung zu Bauarten in § 17a; § 22 trägt dort die Überschrift „Übereinstimmungsbestätigung“. Die Zählung der §§ 22 bis 26 des Entwurfs weicht daher von der heutigen Zählung ab.